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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph67 [01.09.2019 12:06] Administrator |
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| === § 67 - Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung === | === § 67 - Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung === | ||
| - | | (1) | Hat eine Form der Verarbeitung, | + | | (1) | Hat eine Form der Verarbeitung, |
| | (2) | Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. || | | (2) | Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. || | ||
| | (3) | Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen. || | | (3) | Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen. || | ||