Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung | |||
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph67 [08.10.2019 11:13] Administrator |
wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph67 [12.03.2020 08:36] (aktuell) Administrator |
||
---|---|---|---|
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
=== § 67 - Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung === | === § 67 - Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung === | ||
- | | (1) | Hat eine Form der Verarbeitung, | + | | (1) | Hat eine Form der Verarbeitung, |
| (2) | Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. || | | (2) | Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. || | ||
| (3) | Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen. || | | (3) | Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen. || |