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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph71 [01.03.2018 18:22] Administrator angelegt |
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- | | (1) | Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die <hi # | + | | (1) | Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die <hi # |
| (2) | Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, | | (2) | Der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, | ||
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