Teil 3 - Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
§ 77 - Vertrauliche Meldung von Verstößen
Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.