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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel5:paragraph78 [11.02.2018 12:56] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
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===== BDSG (neu) ===== | ===== BDSG (neu) ===== | ||
==== Teil 3 - Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen ==== | ==== Teil 3 - Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen ==== | ||
- | === § 78-81 - abc === | + | === § 78 - Allgemeine Voraussetzungen |
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+ | | (1) | Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn || | ||
+ | | | 1. | die Stelle oder internationale Organisation für die in [[wiki: | ||
+ | | | 2. | die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie [[http:// | ||
+ | | (2) | Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, | ||
+ | | (3) | Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, | ||
+ | | (4) | Der Verantwortliche, | ||
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