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wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil4:paragraph85 [11.02.2018 13:23] Administrator [Teil 4 - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten] |
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| | 2. | durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information zurücktreten muss. | | | | 2. | durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Erteilung der Information zurücktreten muss. | | ||
| | Ist die betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 nicht zu informieren, | | | Ist die betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 nicht zu informieren, | ||
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