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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03 [13.02.2018 15:49]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03 [17.03.2018 13:25]
Administrator
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 | (3) | Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. || | (3) | Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt. ||
  
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 +== Passende Erwägungsgründe ==
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 +22 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr022|Verarbeitung durch eine Niederlassung]]\\
 +23 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr023|Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union bei gezieltem Anbieten an Betroffene innerhalb der Union]]\\
 +24 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr024|Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union bei Profilerstellung von Betroffenen innerhalb der Union]]\\
 +25 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr025|Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen]]
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel01/artikel03.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:42 von Administrator