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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel05

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel05 [17.03.2018 13:30]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel05 [20.04.2018 08:19]
Administrator
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 | (1) | Personenbezogene Daten müssen || | (1) | Personenbezogene Daten müssen ||
-|     | a) | auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); |+|     | a) | auf <hi #fff200>rechtmäßige Weise</hi>, nach <hi #fff200>Treu und Glauben</hi> und in einer für die betroffene Person <hi #fff200>nachvollziehbaren Weise</hi> verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); |
 |     | b) | für <hi #fff200>festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke</hi> erhoben werden und <hi #fff200>dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden</hi>; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); | |     | b) | für <hi #fff200>festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke</hi> erhoben werden und <hi #fff200>dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden</hi>; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); |
 |     | c) | dem <hi #fff200>Zweck angemessen</hi> und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung <hi #fff200>notwendige Maß beschränkt</hi> sein („Datenminimierung“); | |     | c) | dem <hi #fff200>Zweck angemessen</hi> und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung <hi #fff200>notwendige Maß beschränkt</hi> sein („Datenminimierung“); |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel02/artikel05.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:42 von Administrator