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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel05

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel05 [20.04.2018 08:19]
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 |     | e) | in einer Form gespeichert werden, die die <hi #fff200>Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht</hi>, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); | |     | e) | in einer Form gespeichert werden, die die <hi #fff200>Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht</hi>, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); |
 |     | f) | in einer Weise verarbeitet werden, die eine <hi #fff200>angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet</hi>, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); | |     | f) | in einer Weise verarbeitet werden, die eine <hi #fff200>angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet</hi>, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); |
-| (2) | Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). ||+| (2) | Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („<hi #fff200>Rechenschaftspflicht</hi>“). ||
  
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel02/artikel05.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:42 von Administrator