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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel05

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel05 [17.07.2019 10:43]
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 |     | b) | für <hi #fff200>festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke</hi> erhoben werden und <hi #fff200>dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden</hi>; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); | |     | b) | für <hi #fff200>festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke</hi> erhoben werden und <hi #fff200>dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden</hi>; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); |
 |     | c) | dem <hi #fff200>Zweck angemessen</hi> und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung <hi #fff200>notwendige Maß beschränkt</hi> sein („Datenminimierung“); | |     | c) | dem <hi #fff200>Zweck angemessen</hi> und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung <hi #fff200>notwendige Maß beschränkt</hi> sein („Datenminimierung“); |
-|     | d) | sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); |+|     | d) | <hi #fff200>sachlich richtig</hi> und erforderlichenfalls <hi #fff200>auf dem neuesten Stand</hi> sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); |
 |     | e) | in einer Form gespeichert werden, die die <hi #fff200>Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht</hi>, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); | |     | e) | in einer Form gespeichert werden, die die <hi #fff200>Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht</hi>, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); |
 |     | f) | in einer Weise verarbeitet werden, die eine <hi #fff200>angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet</hi>, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); | |     | f) | in einer Weise verarbeitet werden, die eine <hi #fff200>angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet</hi>, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); |
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel02/artikel05.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:42 von Administrator