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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06 [13.02.2018 10:00] Administrator |
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06 [24.02.2018 10:16] Administrator |
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| (1) | Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, | | (1) | Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, | ||
- | | | a) | Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; | | + | | | a) | Die betroffene Person hat ihre <hi #fff200>Einwilligung zu der Verarbeitung</ |
- | | | b) | die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, | + | | | b) | die Verarbeitung ist für die <hi #fff200>Erfüllung eines Vertrags</hi>, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur <hi #fff200>Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen</ |
- | | | c) | die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, | + | | | c) | die Verarbeitung ist zur <hi #fff200>Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung</ |
- | | | d) | die Verarbeitung ist erforderlich, | + | | | d) | die Verarbeitung ist erforderlich, |
- | | | e) | die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, | + | | | e) | die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, |
- | | | f) | die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, | + | | | f) | die Verarbeitung ist zur <hi #fff200>Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen</ |
| | Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. || | | | Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. || | ||
| (2) | Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, | | (2) | Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, |