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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06 [13.02.2018 10:00]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06 [17.03.2018 13:33]
Administrator
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 | (1) | Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: || | (1) | Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: ||
-|     | a) | Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; | +|     | a) | Die betroffene Person hat ihre <hi #fff200>Einwilligung zu der Verarbeitung</hi> der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; | 
-|     | b) | die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; | +|     | b) | die Verarbeitung ist für die <hi #fff200>Erfüllung eines Vertrags</hi>, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur <hi #fff200>Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen</hi> erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; | 
-|     | c) | die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; | +|     | c) | die Verarbeitung ist zur <hi #fff200>Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung</hi> erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; | 
-|     | d) | die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; | +|     | d) | die Verarbeitung ist erforderlich, um <hi #fff200>lebenswichtige Interessen</hi> der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; | 
-|     | e) | die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; | +|     | e) | die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die <hi #fff200>im öffentlichen Interesse</hi> liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; | 
-|     | f) | die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. |+|     | f) | die Verarbeitung ist zur <hi #fff200>Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen</hi> oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. |
 |     | Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. || |     | Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. ||
 | (2) | Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09|Kapitel IX]]. || | (2) | Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09|Kapitel IX]]. ||
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 |     | d) | die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen, | |     | d) | die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen, |
 |     | e) | das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. | |     | e) | das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. |
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 +----
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 +== Passende Erwägungsgründe ==
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 +39 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr039|Grundsätze der Datenverarbeitung]]\\
 +40 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr040|Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung]]\\
 +41 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr041|Rechtsgrundlagen und Gesetzgebungsmaßnahmen]]\\
 +42 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr042|Beweislast und Erfordernisse einer Einwilligung]]\\
 +43 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr043|Zwanglose Einwilligung]]\\
 +44 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr044|Vertragserfüllung oder -abschluss]]\\
 +45 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr045|Erfüllung rechtlicher Pflichten]]\\
 +46 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr046|Lebenswichtige Interessen]]\\
 +47 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr047|Überwiegende berechtigte Interessen]]\\
 +48 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr048|Überwiegende berechtigte Interessen in der Unternehmensgruppe]]\\
 +49 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr049|Netz- und Informationssicherheit als überwiegendes berechtigtes Interesse]]\\
 +50 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr050|Weiterverarbeitung]]\\
 +171 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr171|Aufhebung der RL 95/46/EG und Übergangsbestimmungen]]
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel02/artikel06.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:43 von Administrator