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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06 [05.04.2018 14:12] Administrator |
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel06 [16.08.2019 12:06] Administrator |
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=== Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | === Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | ||
- | | (1) | Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, | + | | (1) | '' |
- | | | a) | Die betroffene Person hat ihre <hi # | + | | | a) | Die betroffene Person hat ihre <hi # |
| | b) | die Verarbeitung ist für die <hi # | | | b) | die Verarbeitung ist für die <hi # | ||
| | c) | die Verarbeitung ist zur <hi # | | | c) | die Verarbeitung ist zur <hi # | ||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
| | e) | die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, | | | e) | die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, | ||
| | f) | die Verarbeitung ist zur <hi # | | | f) | die Verarbeitung ist zur <hi # | ||
- | | | Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung. || | + | | |
| (2) | Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, | | (2) | Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, | ||
- | | (3) | Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch || | + | | (3) | '' |
| | a) | Unionsrecht oder | | | | a) | Unionsrecht oder | | ||
| | b) | das Recht der Mitgliedstaaten, | | | b) | das Recht der Mitgliedstaaten, | ||
- | | | Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, | + | | |
| (4) | Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, | | (4) | Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, | ||
| | a) | jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, | | | a) | jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, | ||
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