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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel07

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel07 [12.05.2018 16:17]
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 | (2) | ''1'' Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine <hi #fff200>schriftliche Erklärung</hi>, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. ''2'' Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen. | | (2) | ''1'' Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine <hi #fff200>schriftliche Erklärung</hi>, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. ''2'' Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen. |
 | (3) | ''1'' Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung <hi #fff200>jederzeit zu widerrufen</hi>. ''2'' Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. ''3'' Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. ''4'' Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. | | (3) | ''1'' Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung <hi #fff200>jederzeit zu widerrufen</hi>. ''2'' Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. ''3'' Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. ''4'' Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. |
-| (4) | Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die <hi #fff200>für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich</hi> sind. |+| (4) | Bei der Beurteilung, ob die <hi #fff200>Einwilligung freiwillig erteilt</hi> wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die <hi #fff200>für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich</hi> sind. |
  
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel02/artikel07.1526134620.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.05.2018 16:17 von Administrator