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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel12 [13.02.2018 10:07] Administrator |
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===== EU-DSGVO ===== | ===== EU-DSGVO ===== | ||
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=== Artikel 12 - Transparente Information, | === Artikel 12 - Transparente Information, | ||
- | | (1) | Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, | + | | (1) | '' |
- | | (2) | Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren. || | + | | (2) | '' |
- | | (3) | Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, | + | | (3) | '' |
| (4) | Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, | | (4) | Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, | ||
- | | (5) | Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder || | + | | (5) | '' |
| | a) | ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder | | | | a) | ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder | | ||
| | b) | sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. | | | | b) | sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. | | ||
- | | | Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. || | + | | |
- | | (6) | Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. || | + | | (6) | Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den [[wiki: |
- | | (7) | Die Informationen, | + | | (7) | '' |
- | | (8) | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | + | | (8) | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, |
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+ | == Passende Erwägungsgründe == | ||
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