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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14 [21.11.2019 13:31]
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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel14 [27.02.2020 12:47] (aktuell)
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 | (5) | Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit || | (5) | Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit ||
 |     | a) | die betroffene Person <hi #fff200>bereits über die Informationen verfügt</hi>, | |     | a) | die betroffene Person <hi #fff200>bereits über die Informationen verfügt</hi>, |
-|     | b) | die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit, |+|     | b) | die Erteilung dieser Informationen sich <hi #fff200>als unmöglich erweist</hi> oder <hi #fff200>einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde</hi>; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel09:artikel89|Artikel 89]] Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit, |
 |     | c) | die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder | |     | c) | die Erlangung oder Offenlegung durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist oder |
-|     | d) | die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. |+|     | d) | die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem <hi #fff200>Berufsgeheimnis</hi>, einschließlich einer <hi #fff200>satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht</hi>, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen. |
  
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel14.1574339472.txt.gz · Zuletzt geändert: 21.11.2019 13:31 von Administrator