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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel15 [15.02.2018 22:04] Administrator |
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=== Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person === | === Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person === | ||
- | | (1) | Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: | + | | (1) | Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: |
- | | | a) | die Verarbeitungszwecke; | + | | | a) | die Verarbeitungszwecke; |
- | | | b) | die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; | + | | | b) | die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; |
- | | | c) | die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, | + | | | c) | die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, |
- | | | d) | falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; | + | | | d) | falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; |
- | | | e) | das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; | + | | | e) | das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; |
- | | | f) | das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; | + | | | f) | das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; |
- | | | g) | wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; | + | | | g) | wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; |
- | | | h) | das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß [[wiki: | + | | | h) | das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß [[wiki: |
- | | (2) | Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, | + | | (2) | Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, |
- | | (3) | Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, | + | | (3) | Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, |
- | | (4) | Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. | + | | (4) | Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. |