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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel15

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel15 [15.02.2018 22:04]
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 | (4) | Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. || | (4) | Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. ||
  
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 +== Passende Erwägungsgründe ==
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 +63 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr063|Auskunftsrecht]]\\
 +64 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr064|Identitätsprüfung]]
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel15.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:45 von Administrator