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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel15

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel15 [28.05.2018 23:25]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel15 [07.06.2018 12:11]
Administrator
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 | (2) | Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die <hi #fff200>geeigneten Garantien</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikel 46]] im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. || | (2) | Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die <hi #fff200>geeigneten Garantien</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikel 46]] im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. ||
 | (3) | ''1'' Der Verantwortliche stellt eine <hi #fff200>Kopie der personenbezogenen Daten</hi>, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. ''2'' Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. ''3'' Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. || | (3) | ''1'' Der Verantwortliche stellt eine <hi #fff200>Kopie der personenbezogenen Daten</hi>, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. ''2'' Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. ''3'' Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. ||
-| (4) | Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz <hi #ff7f27><del>1b</del></hi><hi #b5e61d>3</hi> darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. ||+| (4) | Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz <hi #ff7f27><del>1b</del></hi><hi #b5e61d>3</hi> darf die <hi #fff200>Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen</hi>. ||
  
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 § 29 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph29|Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten]]\\ § 29 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph29|Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten]]\\
 § 30 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph30|Verbraucherkredite]]\\ § 30 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph30|Verbraucherkredite]]\\
-§ 34 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph34|Auskunftsrecht der betroffenen Person]]+<hi #fff200>§ 34 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph34|Auskunftsrecht der betroffenen Person]]</hi>
  
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 == Passende Erwägungsgründe == == Passende Erwägungsgründe ==
  
-63 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr063|Auskunftsrecht]]\\+<hi #fff200>63 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr063|Auskunftsrecht]]</hi>\\
 64 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr064|Identitätsprüfung]] 64 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr064|Identitätsprüfung]]
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel15.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:45 von Administrator