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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel18

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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
 ==== Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person ==== ==== Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person ====
  
-=== Artikel 12-23 abc ===+=== Artikel 18 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung === 
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 +| (1) | Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: || 
 +|     | a) | die <hi #fff200>Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten</hi> wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
 +|     | b) | die <hi #fff200>Verarbeitung unrechtmäßig</hi> ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt; | 
 +|     | c) | der Verantwortliche die personenbezogenen Daten <hi #fff200>für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt</hi>, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder | 
 +|     | d) | die betroffene Person <hi #fff200>Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel21|Artikel 21]] Absatz 1 eingelegt</hi> hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen. | 
 +| (2) | Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden. || 
 +| (3) | Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. || 
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 +== Passende Paragraphen des BDSG =
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 +§ 27 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph27|Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken]]\\ 
 +§ 28 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph28|Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken]]\\ 
 +§ 35 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph35|Recht auf Löschung]] 
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 +---- 
 + 
 +== Passende Erwägungsgründe == 
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 +67 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr067|Beschränkung der Verarbeitung]]
  
 +----
  
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel17|← Artikel 17 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel19|Artikel 19 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel18.1518729249.txt.gz · Zuletzt geändert: 15.02.2018 22:14 von 127.0.0.1