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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel22

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel22 [15.02.2018 22:26]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel22 [08.10.2019 10:46] (aktuell)
Administrator
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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
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 === Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling === === Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling ===
  
-| (1) | Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. ||+| (1) | Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer <hi #fff200>ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung</hi> – einschließlich <hi #fff200>Profiling</hi> – <hi #fff200>beruhenden Entscheidung</hi> unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. ||
 | (2) | Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung || | (2) | Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung ||
 |     | a) | für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, | |     | a) | für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, |
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 | (4) | Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 1 beruhen, sofern nicht [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. || | (4) | Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 1 beruhen, sofern nicht [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. ||
  
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 +== Passende Paragraphen des BDSG ==
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 +§ 30 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph30|Verbraucherkredite]]\\
 +§ 31 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph31|Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften]]\\
 +§ 37 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel2:paragraph37|Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling]]
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 +== Passende Erwägungsgründe ==
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 +71 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr071|Profiling]]\\
 +72 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr072|Leitlinienkompetenz des Europäischen Datenschutzausschusses bezüglich Profiling]]\\
 +91 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr091| Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung]]
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel21|← Artikel 21 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel23|Artikel 23 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel22.1518729993.txt.gz · Zuletzt geändert: 15.02.2018 22:26 von Administrator