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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel22

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel22 [17.03.2018 16:13]
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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel03:artikel22 [08.10.2019 10:46] (aktuell)
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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
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 === Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling === === Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling ===
  
-| (1) | Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. ||+| (1) | Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer <hi #fff200>ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung</hi> – einschließlich <hi #fff200>Profiling</hi> – <hi #fff200>beruhenden Entscheidung</hi> unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. ||
 | (2) | Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung || | (2) | Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung ||
 |     | a) | für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, | |     | a) | für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, |
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 72 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr072|Leitlinienkompetenz des Europäischen Datenschutzausschusses bezüglich Profiling]]\\ 72 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr072|Leitlinienkompetenz des Europäischen Datenschutzausschusses bezüglich Profiling]]\\
 91 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr091| Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung]] 91 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr091| Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung]]
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel03/artikel22.1521299597.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 16:13 von Administrator