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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel27

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel27 [16.02.2018 08:43]
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 | (1) | In den Fällen gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Artikel 3]] Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union. || | (1) | In den Fällen gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Artikel 3]] Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union. ||
-| (1) | Diese Pflicht gilt nicht für ||+| (2) | Diese Pflicht gilt nicht für ||
 |     | a) | eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikels 9]] Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikels 10]] einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder | |     | a) | eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikels 9]] Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikels 10]] einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder |
 |     | b) | Behörden oder öffentliche Stellen. | |     | b) | Behörden oder öffentliche Stellen. |
-| (1) | Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden. || +| (3) | Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden. || 
-| (1) | Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen. || +| (4) | Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen. || 
-| (1) | Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst. ||+| (5) | Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst. || 
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel27.1518767024.txt.gz · Zuletzt geändert: 16.02.2018 08:43 von Administrator