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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel28 [05.05.2018 16:38] Administrator |
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=== Artikel 28 - Auftragsverarbeiter === | === Artikel 28 - Auftragsverarbeiter === | ||
- | | (1) | Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, | + | | (1) | Erfolgt eine Verarbeitung |
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- | | (3) | '' | + | | (3) | '' |
| | a) | die personenbezogenen Daten nur <hi # | | | a) | die personenbezogenen Daten nur <hi # | ||
| | b) | gewährleistet, | | | b) | gewährleistet, | ||
| | c) | alle gemäß [[wiki: | | | c) | alle gemäß [[wiki: | ||
- | | | d) | die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält; | | + | | | d) | die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der <hi #fff200>Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters</ |
- | | | e) | angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, | + | | | e) | angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit <hi #fff200>geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen</ |
| | f) | unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den [[wiki: | | | f) | unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den [[wiki: | ||
- | | | g) | nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt <hi # | + | | | g) | nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt <hi # |
- | | | h) | dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt. | | + | | | h) | dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen – <hi #fff200>einschließlich Inspektionen</ |
| | Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, | | | Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, | ||
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| (5) | Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß [[wiki: | | (5) | Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß [[wiki: | ||
| (6) | Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß den [[wiki: | | (6) | Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß den [[wiki: | ||
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