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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30 [12.02.2018 17:30]
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Administrator
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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
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 === Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten === === Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ===
  
-| (1) | Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben: ||+| (1) | ''1'' Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein <hi #fff200>Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen</hi>''2'' Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben: ||
 |     | a) | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; | |     | a) | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; |
 |     | b) | die Zwecke der Verarbeitung; | |     | b) | die Zwecke der Verarbeitung; |
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 |     | f) | wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; | |     | f) | wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; |
 |     | g) | wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel32|Artikel 32]] Absatz 1. | |     | g) | wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel32|Artikel 32]] Absatz 1. |
-| (2) | Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, die Folgendes enthält: ||+| (2) | Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein <hi #fff200>Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung</hi>, die Folgendes enthält: ||
 |     | a) | den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; | |     | a) | den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten; |
 |     | b) | die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden; | |     | b) | die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden; |
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 | (3) | Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. || | (3) | Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. ||
 | (4) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung. || | (4) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung. ||
-| (5) | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikels 10]]. ||+| (5) | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die <hi #fff200>weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen</hi>, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein <hi #fff200>Risiko für die Rechte und Freiheiten</hi> der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt <hi #fff200>nicht nur gelegentlich</hi> oder es erfolgt eine <hi #fff200>Verarbeitung besonderer Datenkategorien</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikels 10]]. |
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 +== Passende Paragraphen des BDSG == 
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 +§ 70 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph70|Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]] 
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 +== Passende Erwägungsgründe == 
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 +13 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr013|Berücksichtigung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen]]\\ 
 +82 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr082|Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten]] 
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel29|← Artikel 29 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel31|Artikel 31 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel30.1518453008.txt.gz · Zuletzt geändert: 12.02.2018 17:30 von Administrator