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===== EU-DSGVO ===== | ===== EU-DSGVO ===== | ||
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=== Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten === | === Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten === | ||
- | | (1) | Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, | + | | (1) | '' |
| | a) | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, | | | a) | den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, | ||
| | b) | die Zwecke der Verarbeitung; | | | b) | die Zwecke der Verarbeitung; | ||
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| | f) | wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; | | | f) | wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; | ||
| | g) | wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß [[wiki: | | | g) | wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß [[wiki: | ||
- | | (2) | Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, | + | | (2) | Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein <hi #fff200>Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung</hi>, die Folgendes enthält: || |
| | a) | den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, | | | a) | den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, | ||
| | b) | die Kategorien von Verarbeitungen, | | | b) | die Kategorien von Verarbeitungen, | ||
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| (3) | Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. || | | (3) | Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. || | ||
| (4) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung. || | | (4) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung. || | ||
- | | (5) | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, | + | | (5) | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, |
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+ | == Passende Paragraphen des BDSG == | ||
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+ | § 70 - [[wiki: | ||
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+ | == Passende Erwägungsgründe == | ||
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+ | 13 - [[wiki: | ||
+ | 82 - [[wiki: | ||
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