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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel30 [31.08.2019 18:15]
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 | (3) | Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. || | (3) | Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. ||
 | (4) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung. || | (4) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung. ||
-| (5) | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein <hi #fff200>Risiko für die Rechte und Freiheiten</hi> der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt <hi #fff200>nicht nur gelegentlich</hi> oder es erfolgt eine <hi #fff200>Verarbeitung besonderer Datenkategorien</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikels 10]]. ||+| (5) | Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die <hi #fff200>weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen</hi>, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein <hi #fff200>Risiko für die Rechte und Freiheiten</hi> der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt <hi #fff200>nicht nur gelegentlich</hi> oder es erfolgt eine <hi #fff200>Verarbeitung besonderer Datenkategorien</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikels 10]]. || 
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 +== Passende Paragraphen des BDSG == 
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 +§ 70 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil3:kapitel4:paragraph70|Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]]
  
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel30.1567268141.txt.gz · Zuletzt geändert: 31.08.2019 18:15 von Administrator