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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33

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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
 ==== Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter ==== ==== Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter ====
  
-=== Artikel 33 - Sicherheit der Verarbeitung ===+=== Artikel 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde === 
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 +| (1) | ''1'' Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche <hi #fff200>unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden</hi>, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich <hi #fff200>nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt</hi>. ''2'' Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen. || 
 +| (2) | Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich. || 
 +| (3) | Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen: || 
 +|     | a) | eine Beschreibung der <hi #fff200>Art der Verletzung</hi> des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der <hi #fff200>Kategorien</hi> und der ungefähren <hi #fff200>Zahl der betroffenen Personen</hi>, der <hi #fff200>betroffenen Kategorien</hi> und der ungefähren <hi #fff200>Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze</hi>;
 +|     | b) | den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
 +|     | c) | eine Beschreibung der <hi #fff200>wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten</hi>
 +|     | d) | eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen <hi #fff200>Maßnahmen zur Behebung</hi> der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls <hi #fff200>Maßnahmen zur Abmilderung</hi> ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. | 
 +| (4) | Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen. || 
 +| (5) | ''1'' Der Verantwortliche <hi #fff200>dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten</hi> einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden <hi #fff200>Fakten</hi>, von deren <hi #fff200>Auswirkungen</hi> und der ergriffenen <hi #fff200>Abhilfemaßnahmen</hi>. ''2'' Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. || 
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 + 
 +== Passende Erwägungsgründe =
 + 
 +85 - <hi #fff200>[[wiki:erwaegungsgruende:erwgr085|Meldepflicht von Verletzungen an die Aufsichtsbehörde]]</hi>\\ 
 +87 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr087|Unverzüglichkeit der Meldung/Benachrichtigung]]\\ 
 +88 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr088|Format und Verfahren der Meldung]] 
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel32|← Artikel 32 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel34|Artikel 34 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel33.1518790136.txt.gz · Zuletzt geändert: 16.02.2018 15:08 von Administrator