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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33 [16.02.2018 15:12] Administrator |
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33 [30.06.2021 18:04] (aktuell) Administrator |
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===== EU-DSGVO ===== | ===== EU-DSGVO ===== | ||
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=== Artikel 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde === | === Artikel 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde === | ||
- | | (1) | Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß [[wiki: | + | | (1) | '' |
| (2) | Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich. || | | (2) | Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich. || | ||
| (3) | Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen: | | (3) | Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen: | ||
- | | | a) | eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; | + | | | a) | eine Beschreibung der <hi #fff200>Art der Verletzung</ |
| | b) | den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; | | | b) | den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; | ||
- | | | c) | eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten | | + | | | c) | eine Beschreibung der <hi #fff200>wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten</ |
- | | | d) | eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. | | + | | | d) | eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen |
| (4) | Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen. || | | (4) | Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen. || | ||
- | | (5) | Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. || | + | | (5) | '' |
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+ | == Passende Erwägungsgründe == | ||
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