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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33 [08.10.2019 10:48] Administrator |
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33 [30.06.2021 18:04] (aktuell) Administrator |
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| (2) | Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich. || | | (2) | Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich. || | ||
| (3) | Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen: | | (3) | Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen: | ||
- | | | a) | eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze; | + | | | a) | eine Beschreibung der <hi #fff200>Art der Verletzung</ |
| | b) | den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; | | | b) | den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen; | ||
- | | | c) | eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten | | + | | | c) | eine Beschreibung der <hi #fff200>wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten</ |
- | | | d) | eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. | | + | | | d) | eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen |
| (4) | Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen. || | | (4) | Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen. || | ||
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