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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel34

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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
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 === Artikel 34 - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person === === Artikel 34 - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ===
  
-| (1) | Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung. ||+| (1) | Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich <hi #fff200>ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen</hi> zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung. ||
 | (2) | Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33|Artikel 33]] Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen. || | (2) | Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33|Artikel 33]] Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen. ||
 | (3) | Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: || | (3) | Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: ||
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 | (4) | Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. || | (4) | Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ||
  
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 +== Passende Paragraphen des BDSG ==
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 +§ 29 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph29|Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten]]
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 +== Passende Erwägungsgründe ==
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 +86 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr086|Benachrichtigung von Verletzungen an die Betroffenen]]\\
 +87 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr087|Unverzüglichkeit der Meldung/Benachrichtigung]]\\
 +88 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr088|Format und Verfahren der Meldung]]
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33|← Artikel 33 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel35|Artikel 35 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel34.1518790559.txt.gz · Zuletzt geändert: 16.02.2018 15:15 von Administrator