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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel34 [17.03.2018 13:57] Administrator |
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel34 [11.11.2025 10:23] (aktuell) Administrator |
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| ===== EU-DSGVO ===== | ===== EU-DSGVO ===== | ||
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| === Artikel 34 - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person === | === Artikel 34 - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person === | ||
| - | | (1) | Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung. || | + | | (1) | Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich |
| | (2) | Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in [[wiki: | | (2) | Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in [[wiki: | ||
| | (3) | Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, | | (3) | Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, | ||
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| | | c) | dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden. | | | | c) | dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden. | | ||
| | (4) | Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, | | (4) | Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, | ||
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| + | == Passende Paragraphen des BDSG == | ||
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