Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel34

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel34 [17.03.2018 13:57]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel34 [08.10.2019 10:48] (aktuell)
Administrator
Zeile 1: Zeile 1:
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33|← Artikel 33 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel35|Artikel 35 DSGVO →]] |
 +
 +{{page>:dossier:hide_wraps#artikel34&noheader}}
 +
 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
Zeile 12: Zeile 17:
 |     | c) | dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden. | |     | c) | dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden. |
 | (4) | Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. || | (4) | Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ||
 +
 +----
 +
 +== Passende Paragraphen des BDSG ==
 +
 +§ 29 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil2:kapitel1:paragraph29|Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten]]
  
 ---- ----
Zeile 20: Zeile 31:
 87 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr087|Unverzüglichkeit der Meldung/Benachrichtigung]]\\ 87 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr087|Unverzüglichkeit der Meldung/Benachrichtigung]]\\
 88 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr088|Format und Verfahren der Meldung]] 88 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr088|Format und Verfahren der Meldung]]
 +
 +----
 +
 +|< 100% 33% 33% 33% >|
 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel33|← Artikel 33 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel35|Artikel 35 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel34.1521291446.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 13:57 von Administrator