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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37 [02.09.2019 10:33]
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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37 [03.09.2019 11:36]
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 | (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn || | (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn ||
-|     | a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, <hi #ff7f27><del>die</del></hi><hi #b5e61d>soweit sie</hi> im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, |+|     | a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, <hi #ff7f27><del>die</del></hi><hi #b5e61d>soweit sie</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, |
 |     | b) | die <hi #fff200>Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht</hi>, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische <hi #fff200>Überwachung von betroffenen Personen</hi> erforderlich machen, oder | |     | b) | die <hi #fff200>Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht</hi>, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische <hi #fff200>Überwachung von betroffenen Personen</hi> erforderlich machen, oder |
 |     | c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der <hi #fff200>umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] oder von personenbezogenen Daten über <hi #fff200>strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikel 10]] besteht. | |     | c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der <hi #fff200>umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] oder von personenbezogenen Daten über <hi #fff200>strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikel 10]] besteht. |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel37.txt · Zuletzt geändert: 09.03.2021 11:04 von Administrator