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| (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, | | (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, | ||
- | | | a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, | | + | | | a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, |
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| | c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der <hi # | | | c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der <hi # |