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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37 [05.05.2018 16:42] Administrator |
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37 [04.07.2019 15:51] Administrator |
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| (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, | | (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, | ||
| | a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, <hi # | | | a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, <hi # | ||
- | | | b) | die <hi # | + | | | b) | die <hi # |
| | c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der <hi # | | | c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der <hi # | ||
| (2) | Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann. || | | (2) | Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann. || |