Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung Beide Seiten der Revision
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37 [05.05.2018 16:42]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37 [04.07.2019 15:51]
Administrator
Zeile 7: Zeile 7:
 | (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn || | (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn ||
 |     | a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, <hi #ff7f27><del>die</del></hi><hi #b5e61d>soweit sie</hi> im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, | |     | a) | die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, <hi #ff7f27><del>die</del></hi><hi #b5e61d>soweit sie</hi> im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, |
-|     | b) | die <hi #fff200>Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht</hi>, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder |+|     | b) | die <hi #fff200>Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht</hi>, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische <hi #fff200>Überwachung von betroffenen Personen</hi> erforderlich machen, oder |
 |     | c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der <hi #fff200>umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikel 10]] besteht. | |     | c) | die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der <hi #fff200>umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel09|Artikel 9]] oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel02:artikel10|Artikel 10]] besteht. |
 | (2) | Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann. || | (2) | Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann. ||
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel37.txt · Zuletzt geändert: 09.03.2021 11:04 von Administrator