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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel38

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel38 [17.03.2018 14:00]
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 | (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte <hi #fff200>ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden</hi> wird. | | (1) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte <hi #fff200>ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden</hi> wird. |
 | (2) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter <hi #fff200>unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel39|Artikel 39]], indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen. | | (2) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter <hi #fff200>unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben</hi> gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel39|Artikel 39]], indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen. |
-| (3) | Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben <hi #fff200>keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben</hi> erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben <hi #fff200>nicht abberufen oder benachteiligt</hi> werden. Der Datenschutzbeauftragte <hi #fff200>berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene</hi> des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters. |+| (3) | ''1'' Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben <hi #fff200>keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben</hi> erhält. ''2'' Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben <hi #fff200>nicht abberufen oder benachteiligt</hi> werden. ''3'' Der Datenschutzbeauftragte <hi #fff200>berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene</hi> des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters. |
 | (4) | Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. | | (4) | Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. |
 | (5) | Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden. | | (5) | Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden. |
-| (6) | Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. |+| (6) | ''1'' Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. ''2'' Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. | 
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 +§ 6 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph06|Stellung]]
  
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 97 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr097|Datenschutzbeauftragter]] 97 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr097|Datenschutzbeauftragter]]
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel37|← Artikel 37 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel39|Artikel 39 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel38.1521291610.txt.gz · Zuletzt geändert: 17.03.2018 14:00 von Administrator