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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel39

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel39 [11.02.2018 14:53]
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 | (1) | Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben: || | (1) | Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben: ||
-|     | a) | Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;+|     | a) | <hi #fff200>Unterrichtung und Beratung</hi> des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, <hi #fff200>hinsichtlich ihrer Pflichten</hi> nach dieser Verordnung sowie nach <hi #fff200>sonstigen Datenschutzvorschriften</hi> der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
-|     | b) | Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;+|     | b) | <hi #fff200>Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung</hi><hi #fff200>anderer Datenschutzvorschriften</hi> der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der <hi #fff200>Strategien</hi> des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den <hi #fff200>Schutz personenbezogener Daten</hi> einschließlich der <hi #fff200>Zuweisung von Zuständigkeiten</hi>, der <hi #fff200>Sensibilisierung und Schulung</hi> der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen <hi #fff200>Überprüfungen</hi>; | 
-|     | c) | Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel35|Artikel 35]]; | +|     | c) | <hi #fff200>Beratung</hi> – <hi #fff200>auf Anfrage</hi> – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel35|Artikel 35]]; | 
-|     | d) | Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;+|     | d) | <hi #fff200>Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde</hi>; | 
-|     | e) | Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel36|Artikel 36]], und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. | +|     | e) | Tätigkeit als <hi #fff200>Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde</hi> in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel36|Artikel 36]], und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen. | 
-| (2) | Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt. ||+| (2) | Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko <hi #fff200>gebührend Rechnung</hi>, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt. |
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 +== Passende Paragraphen des BDSG == 
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 +§ 7 - [[wiki:bundesdatenschutzgesetz:teil1:kapitel3:paragraph07|Aufgaben]] 
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 +== Passende Erwägungsgründe == 
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 +97 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr097|Datenschutzbeauftragter]] 
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 +| [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel38|← Artikel 38 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40|Artikel 40 DSGVO →]] |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel39.1518357204.txt.gz · Zuletzt geändert: 11.02.2018 14:53 von Administrator