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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [16.02.2018 20:04]
Administrator angelegt
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [17.03.2018 14:01]
Administrator
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 | (10) | Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 9 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden. || | (10) | Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 9 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden. ||
 | (11) | Der Ausschuss nimmt alle genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderungen oder Erweiterungen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. || | (11) | Der Ausschuss nimmt alle genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderungen oder Erweiterungen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. ||
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 +== Passende Erwägungsgründe ==
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 +98 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr098|Erstellung von Verhaltensregeln durch Verbände und Vereinigungen]]\\
 +99 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr099|Konsultation von Interessenträgern und Betroffenen bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln]]
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel40.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:49 von Administrator