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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [16.02.2018 20:04] Administrator angelegt |
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| | j) | die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen oder | | | | j) | die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen oder | | ||
| | k) | außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, | | | k) | außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, | ||
- | | (3) | Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, | + | | (3) | Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, |
| (4) | Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in [[wiki: | | (4) | Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in [[wiki: | ||
| (5) | Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, | | (5) | Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, | ||
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| (10) | Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Verhaltensregeln, | | (10) | Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Verhaltensregeln, | ||
| (11) | Der Ausschuss nimmt alle genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderungen oder Erweiterungen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. || | | (11) | Der Ausschuss nimmt alle genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderungen oder Erweiterungen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. || | ||
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