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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [10.06.2018 10:21]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [10.06.2018 10:22]
Administrator
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 | (1)  | Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die <hi #fff200>Ausarbeitung von Verhaltensregeln</hi>, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen. || | (1)  | Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die <hi #fff200>Ausarbeitung von Verhaltensregeln</hi>, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen. ||
-| (2)  | Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird: ||+| (2)  | <hi #fff200>Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten</hi>, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird: ||
 |      | a) | faire und transparente Verarbeitung; | |      | a) | faire und transparente Verarbeitung; |
 |      | b) | die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen; | |      | b) | die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen; |
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel40.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:49 von Administrator