Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung Beide Seiten der Revision
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [10.06.2018 10:22]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [10.06.2018 10:22]
Administrator
Zeile 16: Zeile 16:
 |      | h) | die Maßnahmen und Verfahren gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel24|Artikeln 24]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel25|25]] und die Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel32|Artikel 32]]; | |      | h) | die Maßnahmen und Verfahren gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel24|Artikeln 24]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel25|25]] und die Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel32|Artikel 32]]; |
 |      | i) | die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden und die Benachrichtigung der betroffenen Person von solchen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten; | |      | i) | die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden und die Benachrichtigung der betroffenen Person von solchen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten; |
-|      | j) | die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen oder |+|      | j) | die <hi #fff200>Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen</hi> oder |
 |      | k) | außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikeln 77]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]]. | |      | k) | außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikeln 77]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]]. |
 | (3)  | ''1'' Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, <hi #ff7f27><del>können</del></hi> auch von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Artikel 3]] nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikels 46]] Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. ''2'' Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen. || | (3)  | ''1'' Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, <hi #ff7f27><del>können</del></hi> auch von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Artikel 3]] nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikels 46]] Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. ''2'' Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen. ||
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel40.txt · Zuletzt geändert: 08.10.2019 10:49 von Administrator