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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [05.05.2018 16:44]
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 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
  
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 === Artikel 40 - Verhaltensregeln === === Artikel 40 - Verhaltensregeln ===
  
-| (1)  | Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen. || +| (1)  | Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die <hi #fff200>Ausarbeitung von Verhaltensregeln</hi>, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen. || 
-| (2)  | Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird: ||+| (2)  | <hi #fff200>Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten</hi>, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird: ||
 |      | a) | faire und transparente Verarbeitung; | |      | a) | faire und transparente Verarbeitung; |
 |      | b) | die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen; | |      | b) | die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen; |
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 |      | h) | die Maßnahmen und Verfahren gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel24|Artikeln 24]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel25|25]] und die Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel32|Artikel 32]]; | |      | h) | die Maßnahmen und Verfahren gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel24|Artikeln 24]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel25|25]] und die Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel32|Artikel 32]]; |
 |      | i) | die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden und die Benachrichtigung der betroffenen Person von solchen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten; | |      | i) | die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden und die Benachrichtigung der betroffenen Person von solchen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten; |
-|      | j) | die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen oder |+|      | j) | die <hi #fff200>Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen</hi> oder |
 |      | k) | außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikeln 77]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]]. | |      | k) | außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikeln 77]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]]. |
-| (3)  | ''1'' Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, <hi #ff7f27><del>können</del></hi> auch von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Artikel 3]] nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikels 46]] Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. ''2'' Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen. ||+| (3)  | ''1'' Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, <hi #ff7f27><del>können</del></hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) auch von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Artikel 3]] nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikels 46]] Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. ''2'' Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen. ||
 | (4)  | Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41|Artikel 41]] Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] oder [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel56|Artikel 56]] zuständig ist. || | (4)  | Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41|Artikel 41]] Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] oder [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel56|Artikel 56]] zuständig ist. ||
 | (5)  | ''1'' Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung der Aufsichtsbehörde vor, die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] zuständig ist. ''2'' Die Aufsichtsbehörde gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist und genehmigt diesen Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung, wenn sie der Auffassung ist, dass er ausreichende geeignete Garantien bietet. || | (5)  | ''1'' Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung der Aufsichtsbehörde vor, die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] zuständig ist. ''2'' Die Aufsichtsbehörde gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist und genehmigt diesen Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung, wenn sie der Auffassung ist, dass er ausreichende geeignete Garantien bietet. ||
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 98 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr098|Erstellung von Verhaltensregeln durch Verbände und Vereinigungen]]\\ 98 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr098|Erstellung von Verhaltensregeln durch Verbände und Vereinigungen]]\\
 99 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr099|Konsultation von Interessenträgern und Betroffenen bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln]] 99 - [[wiki:erwaegungsgruende:erwgr099|Konsultation von Interessenträgern und Betroffenen bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln]]
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