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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel40 [02.09.2019 10:33]
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 |      | j) | die <hi #fff200>Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen</hi> oder | |      | j) | die <hi #fff200>Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen</hi> oder |
 |      | k) | außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikeln 77]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]]. | |      | k) | außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel77|Artikeln 77]] und [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08:artikel79|79]]. |
-| (3)  | ''1'' Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, <hi #ff7f27><del>können</del></hi> auch von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Artikel 3]] nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikels 46]] Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. ''2'' Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen. ||+| (3)  | ''1'' Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, <hi #ff7f27><del>können</del></hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) auch von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel01:artikel03|Artikel 3]] nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel46|Artikels 46]] Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. ''2'' Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen. ||
 | (4)  | Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41|Artikel 41]] Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] oder [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel56|Artikel 56]] zuständig ist. || | (4)  | Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41|Artikel 41]] Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] oder [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel56|Artikel 56]] zuständig ist. ||
 | (5)  | ''1'' Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung der Aufsichtsbehörde vor, die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] zuständig ist. ''2'' Die Aufsichtsbehörde gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist und genehmigt diesen Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung, wenn sie der Auffassung ist, dass er ausreichende geeignete Garantien bietet. || | (5)  | ''1'' Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung der Aufsichtsbehörde vor, die nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] zuständig ist. ''2'' Die Aufsichtsbehörde gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist und genehmigt diesen Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung, wenn sie der Auffassung ist, dass er ausreichende geeignete Garantien bietet. ||
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel40.1567413239.txt.gz · Zuletzt geändert: 02.09.2019 10:33 von Administrator