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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41 [05.05.2018 15:35] Administrator |
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| | c) | Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter angewendet werden oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht; und | | | | c) | Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter angewendet werden oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht; und | | ||
| | d) | zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. | | | | d) | zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. | | ||
- | | (3) | Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der <hi # | + | | (3) | Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der <hi # |
- | | (4) | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Bestimmungen des [[wiki: | + | | (4) | '' |
- | | (5) | Die zuständige Aufsichtsbehörde widerruft die Akkreditierung einer Stelle gemäß Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für ihre Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Stelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind. || | + | | (5) | Die zuständige Aufsichtsbehörde widerruft die Akkreditierung einer Stelle gemäß Absatz 1, wenn die <hi # |
| (6) | Dieser Artikel gilt nicht für die Verarbeitung durch Behörden oder öffentliche Stellen. || | | (6) | Dieser Artikel gilt nicht für die Verarbeitung durch Behörden oder öffentliche Stellen. || | ||
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