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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel41 [17.02.2018 16:04] Administrator angelegt |
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===== EU-DSGVO ===== | ===== EU-DSGVO ===== | ||
==== Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter ==== | ==== Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter ==== | ||
- | === Artikel 41 - Verhaltensregeln === | + | === Artikel 41 - Überwachung der genehmigten |
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+ | | (1) | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den [[wiki: | ||
+ | | (2) | Eine Stelle gemäß Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln akkreditiert werden, wenn sie || | ||
+ | | | a) | ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat; | | ||
+ | | | b) | Verfahren festgelegt hat, die es ihr ermöglichen, | ||
+ | | | c) | Verfahren und Strukturen festgelegt hat, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Verhaltensregeln oder über die Art und Weise, in der die Verhaltensregeln von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter angewendet werden oder wurden, nachgeht und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent macht; und | | ||
+ | | | d) | zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen hat, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. | | ||
+ | | (3) | Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der <hi # | ||
+ | | (4) | '' | ||
+ | | (5) | Die zuständige Aufsichtsbehörde widerruft die Akkreditierung einer Stelle gemäß Absatz 1, wenn die <hi # | ||
+ | | (6) | Dieser Artikel gilt nicht für die Verarbeitung durch Behörden oder öffentliche Stellen. || | ||
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