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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42

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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42 [10.06.2018 10:25]
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 | (5) | ''1'' Eine Zertifizierung nach diesem Artikel wird durch die Zertifizierungsstellen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde anhand der von dieser zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58]] Absatz 3 oder – gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] – durch den Ausschuss genehmigten Kriterien erteilt. ''2'' Werden die Kriterien vom Ausschuss genehmigt, kann dies zu einer gemeinsamen Zertifizierung, dem Europäischen Datenschutzsiegel, führen. | | (5) | ''1'' Eine Zertifizierung nach diesem Artikel wird durch die Zertifizierungsstellen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde anhand der von dieser zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel58|Artikel 58]] Absatz 3 oder – gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] – durch den Ausschuss genehmigten Kriterien erteilt. ''2'' Werden die Kriterien vom Ausschuss genehmigt, kann dies zu einer gemeinsamen Zertifizierung, dem Europäischen Datenschutzsiegel, führen. |
 | (6) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, der die von ihm durchgeführte Verarbeitung dem Zertifizierungsverfahren unterwirft, stellt der Zertifizierungsstelle nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] oder gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde alle für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt ihr den in diesem Zusammenhang erforderlichen Zugang zu seinen Verarbeitungstätigkeiten. | | (6) | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, der die von ihm durchgeführte Verarbeitung dem Zertifizierungsverfahren unterwirft, stellt der Zertifizierungsstelle nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] oder gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde alle für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt ihr den in diesem Zusammenhang erforderlichen Zugang zu seinen Verarbeitungstätigkeiten. |
-| (7) | ''1'' Die Zertifizierung wird einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die einschlägigen <hi #ff7f27><del>Voraussetzungen</del></hi><hi #b5e61d>Kriterien</hi> weiterhin erfüllt werden. ''2'' Die Zertifizierung wird gegebenenfalls durch die Zertifizierungsstellen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde widerrufen, wenn die <hi #ff7f27><del>Voraussetzungen</del></hi><hi #b5e61d>Kriterien</hi> für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden. |+| (7) | ''1'' Die Zertifizierung wird einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter für eine Höchstdauer von drei Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die einschlägigen <hi #ff7f27><del>Voraussetzungen</del></hi><hi #b5e61d>Kriterien</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) weiterhin erfüllt werden. ''2'' Die Zertifizierung wird gegebenenfalls durch die Zertifizierungsstellen nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43|Artikel 43]] oder durch die zuständige Aufsichtsbehörde widerrufen, wenn die <hi #ff7f27><del>Voraussetzungen</del></hi><hi #b5e61d>Kriterien</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden. |
 | (8) | Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. | | (8) | Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise. |
  
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wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel42.1528619100.txt.gz · Zuletzt geändert: 10.06.2018 10:25 von Administrator