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wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43 [05.05.2018 15:41] Administrator |
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=== Artikel 43 - Zertifizierungsstellen === | === Artikel 43 - Zertifizierungsstellen === | ||
- | | (1) | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den [[wiki: | + | | (1) | '' |
| | a) | der gemäß [[wiki: | | | a) | der gemäß [[wiki: | ||
| | b) | der nationalen Akkreditierungsstelle, | | | b) | der nationalen Akkreditierungsstelle, | ||
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| | d) | Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und | | | | d) | Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und | | ||
| | e) | zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. | | | | e) | zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. | | ||
- | | (3) | Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der <hi # | + | | (3) | '' |
- | | (4) | Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, | + | | (4) | '' |
| (5) | Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit. || | | (5) | Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit. || | ||
- | | (6) | Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach [[wiki: | + | | (6) | '' |
| (7) | Unbeschadet des [[wiki: | | (7) | Unbeschadet des [[wiki: | ||
- | | (8) | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, | + | | (8) | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, |
- | | (9) | Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in [[wiki: | + | | (9) | '' |
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