Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43 [01.09.2019 11:31]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43 [08.10.2019 10:49] (aktuell)
Administrator
Zeile 1: Zeile 1:
 |< 100% 33% 33% 33% >| |< 100% 33% 33% 33% >|
 | [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|← Artikel 42 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel44|Artikel 44 DSGVO →]] | | [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|← Artikel 42 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel44|Artikel 44 DSGVO →]] |
 +
 +{{page>:dossier:hide_wraps#artikel43&noheader}}
  
 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
Zeile 17: Zeile 19:
 |     | d) | Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und | |     | d) | Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und |
 |     | e) | zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. | |     | e) | zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. |
-| (3) | ''1'' Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der <hi #ff7f27><del>Kriterien</del></hi><hi #b5e61d>Anforderungen</hi>, die von der gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] oder [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel56|56]] zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] – von dem Ausschuss genehmigt wurden. ''2'' Im Fall einer Akkreditierung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ergänzen diese Anforderungen diejenigen, die in der Verordnung [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008R0765|(EG) Nr. 765/2008]] und in den technischen Vorschriften, in denen die Methoden und Verfahren der Zertifizierungsstellen beschrieben werden, vorgesehen sind. ||+| (3) | ''1'' Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der <hi #ff7f27><del>Kriterien</del></hi><hi #b5e61d>Anforderungen</hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})), die von der gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel55|Artikel 55]] oder [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel06:artikel56|56]] zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel07:artikel63|Artikel 63]] – von dem Ausschuss genehmigt wurden. ''2'' Im Fall einer Akkreditierung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ergänzen diese Anforderungen diejenigen, die in der Verordnung [[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008R0765|(EG) Nr. 765/2008]] und in den technischen Vorschriften, in denen die Methoden und Verfahren der Zertifizierungsstellen beschrieben werden, vorgesehen sind. ||
 | (4) | ''1'' Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter für die Einhaltung dieser Verordnung hat, für die angemessene Bewertung, die der Zertifizierung oder dem Widerruf einer Zertifizierung zugrunde liegt, verantwortlich. ''2'' Die Akkreditierung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die Zertifizierungsstelle die Anforderungen dieses Artikels erfüllt. || | (4) | ''1'' Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter für die Einhaltung dieser Verordnung hat, für die angemessene Bewertung, die der Zertifizierung oder dem Widerruf einer Zertifizierung zugrunde liegt, verantwortlich. ''2'' Die Akkreditierung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die Zertifizierungsstelle die Anforderungen dieses Artikels erfüllt. ||
 | (5) | Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit. || | (5) | Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit. ||
-| (6) | ''1'' Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. ''2'' Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. <hi #ff7f27><del>Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.</del></hi> ||+| (6) | ''1'' Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. ''2'' Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. <hi #ff7f27><del>Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.</del></hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) ||
 | (7) | Unbeschadet des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08|Kapitels VIII]] widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind. || | (7) | Unbeschadet des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08|Kapitels VIII]] widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind. ||
-| (8) | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel010:artikel92|Artikel 92]] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind. || +| (8) | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel92|Artikel 92]] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind. || 
-| (9) | ''1'' Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. ''2'' Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel010:artikel93|Artikel 93]] Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ||+| (9) | ''1'' Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. ''2'' Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel93|Artikel 93]] Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ||
  
 ---- ----
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel43.1567330270.txt.gz · Zuletzt geändert: 01.09.2019 11:31 von Administrator