Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43 [03.09.2019 11:40]
Administrator
wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel43 [08.10.2019 10:49] (aktuell)
Administrator
Zeile 2: Zeile 2:
 | [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|← Artikel 42 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel44|Artikel 44 DSGVO →]] | | [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|← Artikel 42 DSGVO]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:gesamt|↑ DSGVO-Gesamtliste]]  |  [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel05:artikel44|Artikel 44 DSGVO →]] |
  
-{{page>:wiki:hide_dossier#artikel43&noheader}}+{{page>:dossier:hide_wraps#artikel43&noheader}}
  
 ===== EU-DSGVO ===== ===== EU-DSGVO =====
Zeile 24: Zeile 24:
 | (6) | ''1'' Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. ''2'' Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. <hi #ff7f27><del>Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.</del></hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) || | (6) | ''1'' Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. ''2'' Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. <hi #ff7f27><del>Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.</del></hi> (({{:wiki:dokumente:st_8088_2018_init_en.pdf|19.04.2018, 8088/18 - LEGISLATIVE ACTS AND OTHER INSTRUMENTS: CORRIGENDUM/RECTIFICATIF}})) ||
 | (7) | Unbeschadet des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08|Kapitels VIII]] widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind. || | (7) | Unbeschadet des [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel08|Kapitels VIII]] widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind. ||
-| (8) | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel010:artikel92|Artikel 92]] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind. ||+| (8) | Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel92|Artikel 92]] delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel04:artikel42|Artikel 42]] Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind. ||
 | (9) | ''1'' Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. ''2'' Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel93|Artikel 93]] Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. || | (9) | ''1'' Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. ''2'' Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in [[wiki:datenschutzgrundverordnung:kapitel10:artikel93|Artikel 93]] Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ||
  
wiki/datenschutzgrundverordnung/kapitel04/artikel43.1567503600.txt.gz · Zuletzt geändert: 03.09.2019 11:40 von Administrator